Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/5e#abs-1 (1) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist verpflichtet, die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/5e#abs-2 (2) Eine Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, die ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, haftet ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden nach den auf die Rechtsform der Einrichtung anwendbaren Regeln des Gesellschaftsrechts. Nach diesem Gesetz haften sie nur, wenn die für die Einrichtung maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Haftungsregelung nach Satz 1 enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/5e#abs-3 (3) Die Geschäftsleitung eines Betreibers nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik zu erlangen sowie um die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von der Einrichtung erbrachten Dienste beurteilen zu können.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 5e geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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